Google und SWIFT

Leutheusser-Schnarrenberger zu Google und SWIFT

Laut einer Veröffentlichung auf Spiegel-Online vom 9. Januar 2010 hat sich die Bundesjustizministerium aktuell u.a. zu den Themen Google und SWIFT geäußert.

Ihre Ausführungen zu Google bleiben dabei bedauerlicherweise sehr allgemein, weshalb nicht recht deutlich wird, was sie eigentlich konkret beanstandet und welche Maßnahmen sie wogegen für erforderlich hält. Damit, Google als “Riesenmonopol, ähnlich wie Microsoft” zu bezeichnen, ist es in der aktuellen Diskussion nicht getan. Ebenso wenig damit, Google Street View und Google Earth allgemein als “rechtlich unbedingt prüfenswert” zu erachten, oder die “Gigantomanie, die auch bei der Google Buchsuche durchscheint”, zu beklagen. Wenn man sich nicht dem Vorwurf aussetzen will, zu diesem Thema eben nur auch etwas – was auch immer – gesagt zu haben, damit man in der Diskussion zumindest präsent ist oder bleibt, muss man meines Erachtens schon etwas konkreter werden. Lesenswert ist in diesem Zusammenhang auch der Beitrag der Justizministerin in Heft 1/2010 der Publikation “Kommunikation und Recht”.  Dort fordert sie für das Internet weitestgehende staatliche Abstinenz und Freiheit von privatem Missbrauch … —

Erfreulich konkret wird die Bundesjustizministerin da schon beim Thema SWIFT. Hierzu wird sie mit den Worten zitiert: “Das bedeutet: Das darf sich nicht wiederholen. Und ein zweites SWIFT wird es nicht geben”. Dies, nachdem sie zuvor beklagt hat, bei der Entscheidung über das SWIFT-Abkommen sei die FDP in der Koalition überstimmt worden. Fragt sich nur, wie die Bundesjustizministerin das mit dem “zweiten SWIFT” gemeint hat. Das SWIFT-Abkommen wurde, wie man in diesem Blog nachlesen kann, bekanntermaßen nur bis Herbst 2010 verlängert. Wenn es um die endgültige Fassung des Abkommens geht, soll das Europaparlament mitreden. Bleibt also abzuwarten, ob die FDP ihre Stimme bei dieser Entscheidung besser durchsetzen kann, und bleibt zu hoffen, dass die Bundesjustizministerin ihre Äußerung über das “zweite SWIFT” auf diese Entscheidung, also auf die endgültige Fassung des SIWFT-Abkommens bezogen hat und das nicht mehr als reine Formsache ansieht.

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